Kommunen können verkaufsoffene Sonntage nachholen

08.06.2020 | MdL Karl Straub

Eine Möglichkeit gibt es, coronabedingte Ausfälle von verkaufsoffenen Sonntagen nachzuholen. Darauf weist der Pfaffenhofener Stimmkreisabgeordnete Karl Straub (CSU) hin.

Das auch in Bayern geltende Ladenschlussgesetz des Bundes lässt verkaufsoffene Sonntage nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für höchstens fünf zusammenhängende Stunden zu. Nach der sogenannten ständigen Rechtsprechung muss die Veranstaltung beziehungsweise der Markt dabei die „Hauptattraktion“ sein und die geöffneten Verkaufsstellen dürfen nur einen Anhang dazu bilden. Bei entsprechendem Anlassbezug ist jedoch sozusagen ein Nachholen ausgefallener verkaufsoffener Sonntage zulässig; die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ladenschluss-Gesetz in Bayern Sache der Kommunen. „Diese sind auch befugt, die dazu notwendigen Veranstaltungen festzusetzen“, sagt Karl Straub. Auf diesem Wege könnten somit die wegen der Corona-Einschränkungen ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntage im Nachhinein veranstaltet werden. „Kommunales Recht kann durch Beschluss des Gemeinde- oder Stadtrats vergleichsweise einfach und flexibel angepasst werden.“ Damit bekämen, so der Landtagspolitiker, der um dringend notwendigen Umsatz kämpfende Handel und das ebenso betroffene Gewerbe einen weiteren dringend benötigten Schwung. „Natürlich ist mir bewusst, dass das kein Allheilmittel ist, aber es sollte nichts unversucht bleiben, insbesondere der regionalen Wirtschaft wieder auf die Beine zu helfen“, so Karl Straub überzeugt. Ansonsten stehe er weiterhin hinter dem Sonntagsschutz, der als religiöses Kulturgut grundsätzlich ein Tag der Ruhe und Erholung bleiben sollte. --------------- Hintergrund: Grundgesetzlich verankert ist der Sonntagsschutz, den auch die Bayerische Verfassung besonders normiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet der verfassungsrechtliche Sonntagsschutz eine anlasslose Sonntagsöffnung aus rein wirtschaftlichem Interesse. Diese Vorgaben sind auch in landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen, weshalb auch die Ladenöffnungsgesetze der Länder keinen anlasslosen Sonntagsverkauf ermöglichen.